Die gesetzliche Erbfolge und die Zugewinnausgleichpflicht enden mit Zustellung des Antrags auf Ehescheidung. Das Testament im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge richtet sich nach §2077 BGB. Dieser sieht vor, dass ein Testament, durch das ein Ehegatte den anderen Ehegatten als testamentarischen Erben einsetzt, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des einsetzenden Ehegatten aufgelöst, insbesondere geschieden worden ist.
Im entschiedenen Fall war die Konstellation schwieriger. Erblasser war nicht der Ehepartner, sondern die Mutter bzw. Schwiegermutter der im Zeitpunkt des Todes bereits geschiedenen Schwiegertochter. In einem notariellen Testament berief sie ihren Sohn sowie dessen Ehefrau, also ihre Schwiegertochter, als " Erben zu gleichen Anteilen". Die Ehe ihres Sohnes wurde etwa 20 Jahre später geschieden; einige Zeit später verstarb die Mutter.
Das Amtsgericht als Nachlassgericht erteilte den früheren Eheleuten auf Antrag der Frau den beantragten gemeinschaftlichen Erschein. Danach war die Verstorbene auf Grund testamentarischer Erbfolge von den früheren Eheleuten zu je einhalb beerbt worden. Hiergegen wandte der Sohn der Verstorbenen ein, das Testament sei wegen der zwischenzeitlichen Scheidung seiner Ehe unwirksam, so dass er der gesetzliche Alleinerbe sei. Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders und beließ es bei der testamentarischen Verfügung der Verstorbenen.
Der Sohn der Verstorbenen hatte sich zur Begründung seiner Auffassung, dass das Testament seiner Mutter durch die zwischenzeitliche Scheidung unwirksam geworden sei, auf eine Sonderbestimmung des § 2077 BGB berufen. Diese Regelung soll einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen vom Erblasser und dem bedachten Ehegatten mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen. Es wird sozusagen vermutet, dass der testierende Ehegatte im Scheidungsfalle an seinem Testament nicht weiter festhalten wolle, also das Testament nur für den Fall des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls verfasst habe.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann diese Vorschrift jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern zu Schwiegerkindern übertragen werden. Anders als bei Ehegatten bestehe zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nur ein Schwägerschaftsverhältnis und daher regelmäßig keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Für die Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes könnten vielfältige Motive in Betracht kommen, und zwar unabhängig vom Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers.
Somit verblieb es bei den testamentarisch angeordneten hälftigen Erbanteilen des Sohnes der Verstorbenen sowie der früheren Schwiegertochter.
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