Anlage A von 94 auf 32 Gewerke reduziert
Nach dem Stankt-Florians-Prinzip gilt: Sankt Florian geh vorbei - zünde andere Häuser an. Hier heißt es nun: Das Feuer ging am Metallhandwerk vorbei – Metallhandwerk mit denkbar guter Startposition .... denn der Referentenentwurf trifft das Metallhandwerk weniger als andere Gewerke.
Die Zahl der Handwerke, für die obligatorisch eine Meisterprüfung gefordert wird (Anlage A), wird auf nunmehr 32 Gewerke reduziert und mit dem ausschließlichen Kriterium der "Gefahr für Gesundheit und Leben Dritter" begründet. Alle bisherigen Anlage A-Gewerke, die dieses Kriterium nicht erfüllen, werden als sog. "zulassungsfreie Handwerksgewerbe" in einer eigenen Gruppe innerhalb der Anlage B geführt. Diese Handwerke behalten die Möglichkeit auszubilden und Fortbildungsregelungen (fakultativer Meisterbrief) anzubieten.
Die Berufe Metallbauer und Feinwerkmechaniker werden weiterhin für die Anlage A vorgesehen als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe, ebenso der Beruf des Landmaschinenmechanikers. Der Metall- und Glockengießer soll künftig der Anlage B als zulassungsfreies Handwerksgewerbe zugeordnet werden Ebenso auch bspw. Maler- und Lackierer, Friseure ..... und uns interessierend insbesondere die Informationstechnik, die im Hause der Metallinnung betreut wird.
Wichtigste Änderung
... ist der Zugang für Gesellen ohne Meisterprüfung in den Handwerksgewerben der Anlage A:
Danach gilt folgendes:
Eine Ausübungsberechtigung für Gewerbe der Anlage A erhält, wer
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Gewerbe der Anlage A oder in einem mit diesem verwandten Gewerbe der Anlage A oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Gewerbe entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, und
in dem zu betreibenden Gewerbe der Anlage A oder in einem mit diesem verwandten Gewerbe der Anlage A oder in einem dem zu betreibende Gewerbe der Anlage A entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt zehn Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt fünf Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung.
Weitere Änderungen im Referentenentwurf
Der Referentenentwurf nimmt im Weiteren u. a. Änderungen beim unerheblichen Nebenbetrieb vor, streicht das Inhaberprinzip, stellt als neue Form der Ausübungsberechtigung eine spezielle Regelung für Gesellen mit zehnjähriger Berufserfahrung, davon fünf Jahre in herausgehobener Position, ein, trifft eine neue Regelung für die handwerkliche Betätigung von EU-Ausländern und sieht im allgemeinen Teil darüber hinaus auch die Einrichtung einer sog. Clearing-Stelle vor. Diese Clearing-Stelle soll von DIHK und DHKT getragen sein und in bestimmten Abgrenzungsfällen, bei denen die Fortsetzung eines Betriebes untersagt werden könnte, eine Klärung herbeiführen. In einem weiteren Referentenentwurf soll eine Regelung zur erleichterten Aufnahme einfacher Tätigkeiten im Handwerk geschaffen werden.
Landes- und Bundesinnungsverband als e.V.
Der Referentenentwurf äußert sich auch zu organisationsrechtlichen Vorschriften in den Bereichen Landes- und Bundesinnungsverband. Diese sollen von der bisherigen Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts in die Rechtsform eines e.V. überführt werden unter Beibehaltung der Befugnis, die Bezeichnung Bundesinnungsverband bzw. Landesinnungsverband zu führen. Sie sind damit nicht mehr unter besonderer Aufsicht und können jeden als Mitglied aufnehmen - der Bundesverband, wenn kein Landesverband besteht.
Beitragsbefreiung für Existenzgründer
Für den Bereich der Beitragsbefreiung für Existenzgründer ist in § 113 Abs. 2 eine Regelung vorgesehen, wonach für das Jahr der Anmeldung einer natürlichen Person, die erstmalig ein Gewerbe betreiben will, eine Befreiung vom Grund- und vom Zusatzbeitrag, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages erfolgt.
Meisterprüfung
Ist eben nur noch bei 32 "Gefahrenberufen" erforderlich - Anlage A - und - nun in Anlage B - die bisherigen handwerksähnlichen Gewerbe sowie der Rest von 62 Berufen, die nun "zulassungsfreie Handwerksgewerbe" heißen. Ausbildung kann nur nach anerkannten Ausbildungsordnungen erfolgen - dies sind derzeit dann diese genannten 62 Berufe und einige weitere handwerksähnliche Berufe. Nur wo ein solches Ausbildungsbild besteht, kann auch die Möglichkeit der Meisterprüfung vorgesehen werden, diese ist aber eben nicht für den Zugang erforderlich, sondern - wie bei der Industrie - ein Qualitäts- bzw. eine Anforderung an eine Stellenbesetzung - bestenfalls. Besonderheit: Die Kosten der Meisterprüfung insgesamt zahlt die Handwerkskammer - also alle Handwerker per Zwangsumlage, denn die Mitgliedspflicht besteht weiter.
Kabinettsbeschluss am 28.05.2003 zu erwarten.
Die Entwürfe enthalten lt. ZDH eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten, logischen-, tatsächlichen- und rechtlichen Fehlern. Umso mehr wird es im jetzt folgenden parlamentarischen Verfahren – ein Kabinettsbeschluss ist für den 28.05. vorgesehen – darauf ankommen, mit allem Nachdruck die Inhalte des Modernisierungskonzepts des Handwerks einzubringen und letztlich auch mit Unterstützung des Bundesrates durchzusetzen bzw. den Entwurf zuverändern.
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