Ab 2004 wird der einkommensteuerliche Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 % auf 16 % gesenkt (in 2005 auf 15 %), der Höchststeuersatz von derzeit 48,5 % auf 45 % (in 2005 auf 42 %) gesenkt.
Der Grundfreibetrag wird ab 2004 auf 7.664 EUR angehoben.
Identifikationsnummer
Für natürliche Personen und wirtschaftlich tätige Personen wird anstelle der Steuernummer ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt (Identifikationsnummer für natürliche Personen und Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige Steuergebilde).
Fortlaufende Rechnungsnummer
Erweiterung der obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ab dem 1.1.2004 (z. B. Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, fortlaufende und lückenlose Durchnummerierung).
Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zukünftig mit 70 % (bisher: 80 %) der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar.
Verringerung des steuerfreien Teiles einer Abfindung
Neben den viel diskutierten arbeitsrechtlichen Änderungen im Rahmen der Agenda 2010 nahezu unbemerkt geblieben ist die Neuregelung des § 3 Nr. 9 EStG zum 01.01.2004, welche eine Verringerung des steuerfreien Anteiles an einer Abfindung zur Folge hat Die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausge-sprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ist ab 01.01.2004 nur noch in Höhe eines Maximalbetrages von € 7.200,00 (bisher: € 8.181,00) steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50 Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, beträgt der Höchstbetrag € 9.000,00 (bisher € 10.226,00), hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis 20 Jahre, so beträgt der Höchstbetrag € 11.000,00 (bisher: 12.271,00).
Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes hat der Gesetzgeber neben der Modifizie-rung der Entfernungspauschale nun auch das Job-Ticket auf den Prüfstand gestellt und die Steuerfreiheit zum 01.01.2004 abgeschafft. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.34 EStG war erst vor wenigen Jahren eingeführt worden, um Arbeitnehmer dazu zu bewegen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht das eigene Kraftfahrzeug, sondern öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. So blieben Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, soweit diese - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gewährt wurden. Analog hierzu lag Steuer-freiheit auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte zur Verfügung stellte.
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2004 einheitlich auf 30 Cent pro Entfernungskilometer gesenkt. Sie wird begrenzt auf 4.500 EUR im Kalenderjahr für den Fall, dass kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird
§ 3 b EStG - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gemäß § 3 b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und folgende Grenzen nicht überschreiten:
Nachtarbeit – grds.: 25 %
zwischen 0 und 4 Uhr bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr: 40 %
Sonntags: 50%
Feiertags und Sylvester ab 14 Uhr: 125 %
Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai: 150%
Grundlohn ist hierbei der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Neu ist ab 01.01.2004 die Begrenzung des für die Berechnung der steuerfreien Zu-schläge maßgebliche Stundenlohnes auf 50 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die tariflich normierten Zuschläge nicht an steuerrechtlichen Vorschriften orientiert sind – also z.B. die zeitliche Lage der Nachtarbeit.
Umsatzsteuer
Ab 1.4.2004 – so die Planung – soll die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen völlig neu geregelt werden.
Wenn ein Unternehmer Bauleistungen erbringt und zwar gegenüber einem Auftraggeber, der selbst Unternehmer ist, und als solcher Empfänger einer bestimmten Bau-leistung oder eines Umsatzes ist, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG). Um diese Definition ganz zu verwirren gilt dies auch, wenn der Unternehmer als Empfänger der Leistung als Privater auftritt. In diesen Fällen nun soll nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer zahlen, sondern der Unternehmer, der die Leistung empfängt. Der Erbringer hat die Steuer in der Rechnung nur als Hinweis anzugeben. Allein ausgenommen im Bereich Bau sind Planungs- und Überwachungsarbeiten von Architekten, Statikern usw. Weiter nicht die Lieferung von Material – soweit nicht zur Verarbeitung – Bereitstellung von Baugerät usw.