Neues berufsgenossenschaftliches Konzept der betriebs-ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
BGV A 2
Ende der 90er Jahre wurden die Unfallverhütungsvorschriften UVV (später VBG) 122 und 123 dahin geändert, dass auch Betriebe unter 30 Mitarbeitern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitssicherheit (ASiG) aus den 70er Jahren für eine Re-gelbetreuung – mit entsprechender Stundenzahl eines Arztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sorgen mussten. Ausnahme war der Weg des sog. „Unternehmermodells“ – also die Selbstbeschulung im Rahmen eines einwöchigen Motivations-lehrganges. Dies wurde nun geändert und neu gefasst. Danach gilt:
1. für alle Betriebe ab 30 Mitarbeiter:
Es gelten die bisherigen Vorschriften inhaltlich fort.
Das bedeutet, keine Alternative zur Regelbetreuung möglich. Nach der Kennzahl der Norddeutschen Metall BG sind an Einsatzstunden pro Mitarbeiter für die Sicherheits-fachkraft von 0,3 Stunden/Jahr bei kaufmännisch verwaltendem Teil der Mitarbeiter, 2,1 Std/J bei den übrigen Arbeitnehmern in Unternehmen bis zur Gefahrklasse 6,0 und schließlich 3,0 Std./J bei Betrieben über der Gefahrklasse 6,0 sowie für den Be-triebsarzt 0,2 Stunden/Jahr bei kaufmännisch verwaltendem Teil der Mitarbeiter, 0,5 Std/J bei den übrigen Arbeitnehmern in Unternehmen bis zur Gefahrklasse 6,0 und schließlich 0,6 Std./J bei Betrieben über der Gefahrklasse 6,0 nachzuweisen.
Neu also ist – wie auch im Falle der gewählten Alternative einer Regelbetreuung un-ter 30 Mitarbeitern – dass die Einsatzzeiten bei kaufmännischen und verwaltenden Beschäftigten gleich ist – 0,3 bei der FASi und 0,2 beim Betriebsarzt – gleich wie groß der Betrieb ist bzw. welche Gefahrklassen bestehen.
2. für alle Betriebe mit 11 bis 30 Beschäftigte
Die Betriebe hatten bisher die Wahl zwischen der Regelbetreuung und dem sog. Un-ternehmermodell – nach letzterem war es der Unternehmer selbst, der an mindes-tens einer einwöchigen Schulung teilnehmen mußte.
Ab sofort – nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde und dann Rückwirkend zum 1.1.2005 – ist die „Regelbetreuung“ die „alternative Betreuung“. Dies bedeutet, dass der Unternehmer unter zwei Modellen wählen kann:
Bestellung einer FASi und eines Arztes wie vor: angesichts der nachfolgenden Wahlmöglichkeiten kaum sinnvoll.
Neues Unternehmermodell: Innerhalb von 2 Jahren nimmt der Unternehmer an angebotenen anerkannten Kursen der BG teil, die eine 50 % Reduzierung gegenüber dem bisherigen Pensum beinhalten. Zusätzlich bedarfsorientierte Betreuung  aus besonderen Anlässen (Errichtung von Betriebsanlagen usw. kurz bei Maßnahmen die das Gefahrpotenzial im Betrieb erhöhen. 
Der Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen orientiert sich an drei Gruppen in Abhängigkeit vom branchenspezifischen Gefährdungspotential.
Unternehmer, die sich für die alternative Betreuung (früher Unternehmermodell) entscheiden, können nach Teilnahme an den diesbezüglich erforderlichen Informations- und Motivationsmaßnahmen jetzt auch auf die vertragliche Verpflichtung eines Betriebsarztes verzichten.
Schriftliche Nachweise über die Inanspruchnahme von Bedarfs-Beratungen sind zu führen.
3. für Betriebe bis 10 Mitarbeiter
Es ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen – hierfür kann eine Beratung der FA-Si/Betriebsarztes sinnvoll sein – und es ist die beschriebene anlaßbezogene Bera-tung bei Erhöhung von Gefährdungspotenzialen erforderlich. Auch hier sind Berichte erforderbar und die Mitarbeiter über die Wahl der Betreuung – auch die o.g. „Regelbetreuung“ ist vom Betrieb wählbar – zu informieren (also wer die Beratenden sind).
Hinweis:
Die Mehrzahl der Betriebe benötigen die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeits-sicherheit nicht mehr. Der Rahmenvertrag mit dem bisherigen Träger der Berliner Innung wurde gekündigt.
Motivationskurse der BG werden demnächst angeboten.

Hier ein Zusatztext zum Thema:

BGV A2

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