Mit Hartz I - Gesetzen kommen Arbeitgeberpflichten !

 

Nehmen Sie die Hinweise ernst, sonst trifft Sie Schadensersatz

 

Das neue Gesetz verlangt vom Arbeitnehmer, daß er sich sofort nach Ausspruch der Kündigung arbeitssuchend melden muß. Also reicht es nicht mehr, wenn er sich - wie bis jetzt ausreichend - kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitsamt meldet. Sinn ist es, daß bereits im Vorfeld - vor Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsamt mit der Vermittlung beginnen kann. Nebeneffekt: Die betrügerische Rückdatierung von Kündigungen macht keinen Sinn mehr.

Starfbewehrt ist die Regelung insoweit, als der Arbeitnehmer, der sich zu spät meldet bis zu einem Monat "Sperrfrist" erhalten kann.

Wichtig für den Arbeitgeber: Er ist verpflichtet (Fürsorgepflicht) den Arbeitnehmer auf die Meldepflicht hinzuweisen, andernfalls er als Sachensersatz die "Sperrfrist-Schäden" ersetzen muß.

 

Formulierungsvorschläge für Hinweise des Arbeitgebers auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

Seit dem 1.1.2003 gilt der neue § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes hinzuweisen . Allerdings tritt § 37b SGB III, der die entsprechende Verpflichtung des Beschäftigten beinhaltet, erst am 1.7.2003 in Kraft. Damit sollte der Arbeitgeber ab dem 1.7.2003 in allen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich die Hinweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erteilen. Hierzu wurden die unten stehenden Formulierungsvorschläge erarbeitet.

Übergangsprobleme

Fälle der Kündigung heute und Fristende nach dem 30.6.2003:

Probleme in Bezug auf die Hinweiserteilung treten in zwei Fällen auf: erstens bei den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.7.2003 vollständig beendet wird und zweitens bei den Arbeitnehmern, bei denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsverhältnis) vor dem 1.7.2003 liegt, das Arbeitsverhältnis selbst aber (z.B. wegen Auslaufens der Kündigungsfrist) erst nach dem 1.7.2003 tatsächlich beendet wird.

Wird ein Arbeitsverhältnis vor dem 1.7.2003 vollständig beendet, kann ein Hinweis erteilt werden, er schadet nichts, ist aber u.E. nicht erforderlich; insbesondere kann ein Unterlassen des Arbeitgebers u.E. keine nachteiligen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.7.2003 vollständig beendet, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmer auf ihre ab dem 1.7.2003 bestehende Verpflichtung hinzuweisen; am Ende dieser Ausführungen wird eine spezielle Formulierung für diese Übergangsfälle vorgeschlagen. Alternativ dazu können die Hinweise auch nach den anderen Formulierungsvorschlägen erteilt werden.

 

Grundsätze

 

1. Beendigung durch arbeitgeberseitige Kündigung

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 37b SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, d.h. nach Erhalt dieser Kündigung, persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

2. Beendigung durch Aufhebungsvertrag

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 37b SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, d.h. nach Abschluß des Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

3. Beendigung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 37b SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, d.h. nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

4. Beendigung wegen Fristablauf

In Bezug auf befristete Arbeitsverträge bestehen Probleme im Hinblick auf den Zeitpunkt der Information. Von der Aufnahme eines Hinweises in die Musterverträge wurde abgesehen, da erstens ein solches Vorgehen aus psychologischen Gründen nicht generell für zweckmäßig gehalten wurde. Zweitens sollte der Arbeitgeber auch bei Aufnahme des Hinweises in den Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer vor Fristablauf in jedem Fall vorsorglich nochmals auf dessen Verpflichtungen nach § 37b SGB III hinweisen. Dennoch kann natürlich, soweit dies im Einzelfall für zweckmäßig gehalten wird, ein entsprechender Passus in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Sollte - wie es in vielen Betrieben üblich ist - den befristet eingestellten Arbeitnehmern regelmäßig vor Fristablauf mitgeteilt werden, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, empfiehlt es sich, die Hinweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in diese Mitteilung aufzunehmen. Darauf ist auch der folgende Formulierungsvorschlag zugeschnitten:

 

Ihr Arbeitsverhältnis wird mit dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt enden, ohne dass es einer Kündigung unsererseits bedarf. Wir weisen Sie daher darauf hin, dass Sie sich gemäß § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungsgrundes, d.h. nach Erhalt dieses Schreibens beim Arbeitsamt persönlich arbeitssuchend melden müssen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

5. Beendigung durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auch im Falle der Eigenkündigung verpflichtet sind, sich gemäß § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

6. Sonderfall: Hinweis für Übergangsfälle

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass ab dem 1.7.2003 § 37b SGB III in Kraft tritt, nach dem sich Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Sofern Ihr Arbeitsverhältnis nach dem o.g. Zeitpunkt endet, empfehlen wir Ihnen daher, sich spätestens am 1.7.2003 persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, um etwaige Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollten.

 

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