Ende der Schonfrist

Für alle, die Rechnungen ausstellen oder erhalten und den Vorsteuerabzug geltend machen gilt seit 1.7.2004 zwingend:<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

Werden die nachstehenden Kriterien nicht erfüllt, so kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug und die Anerkennung der Kosten als Betriebsausgabe verweigern. Nach einem Urteil eines Bd/Wttmbg Amtsgerichts hat der Rechnungs- empfänger auch das Recht, die Zahlung dann zu verweigern.

- Name und Anschrift des Lieferanten

- Ausstellungsdatum der Rechnung

- Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, wenn dieser nicht mit

  dem Rechnungsdatum übereinstimmt

- Aufschlüsselung des Nettobetrages nach Steuersätzen

- Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit

- Betrag der Umsatzsteuer

- Name und Anschrift des Leistungsempfängers

- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer der Lieferanten

- Eine fortlaufende Rechnungsnummer.

(die 3 letztgenannten Bedingungen müssen alle Rechnungen über 100 Euro zusätzlich noch beinhalten)

Hinweis:
Die Innung, der Verein und der Staat selbst schreibt keine Rechnung für eigene Leistungen, da - meist - alles im Beitrag oder der Gebühr enthalten ist. Hier also ist eine Beitrags- und Gebührenordnung maßgebend. Soweit Steuerbehörden nachfragen, bitte an die Geschäftsstelle wenden.

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