untertarifliche Bezahlung

16.12.2002

Dezember 2002

Sozialbeiträge bemessen sich trotz untertariflicher Bezahlung am Tariflohn Werden Arbeitnehmer trotz eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags untertariflich bezahlt, so muss trotzdem der tarifliche Mindestlohn als Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Sozialbeiträge verwendet werden. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsansprüche entstehen unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

 

Ein Landessozialgericht hatte über drei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden.

 

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