Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

Eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 beschäftigt sich mit dem Thema Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei einer Ein-Mann-GmbH. Der Inhalt der Entscheidung allerdings zielt auf alle GmbH-Geschäftsführer ab und fußt auf der allein rentenversicherungspflichtigen Vorschrift der Selbständigkeitsdefinition.
Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht vom 18. April 1991).
Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem – wie dem Kläger als Alleingesellschafter - gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Seine Selbstständigkeit liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die interne Willensbildung und vertritt die Gesellschaft nach außen.
Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr 9 SGB VI begründete zunächst Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Perso-nen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Fami-lienangehörigen keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeit-nehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förde-rung der Selbstständigkeit wurde § 2 Nr9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus die-sem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark (gesetzlich alte Fas-sung) im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt.
Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht.
Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der GmbH zugute.
Hieraus schliesst das Gericht nun, dass zwar Selbständigkeit gegeben sein kann – dennoch aber versicherungspflicht in den genannten Fällen bestehe.

Einerseits könnte nun aus der Entscheidung der Schluss gezogen werden, dass alle GmbH-Geschäftsführer betroffen sind, die neben der GmbH keinen weiteren Arbeit-geber haben und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Andererseits könnte das Urteil so ausgelegt werden, dass das BSG keine generelle Entscheidung zur rentenrechtlichen Einordnung von GmbH-Geschäftsführern, sondern lediglich zur Einordnung der „Ein-Mann-GmbH“ treffen wollte. Ebenfalls noch nicht geklärt ist, ob das Urteil zu rückwirkenden Beitragsforderungen führen wird. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Nachweis einer privaten Altersabsicherung ist denkbar.


Das auf den ersten blick beunruhigende an diesem Urteil: Die Beiträge könnten bis zu vier Jahren rückwirkend gefordert werden! Über eine generelle Sozialversiche-rungspflicht – und damit aber auch Bezugsrecht aus den sozialen Kassen – ist nicht entschieden. Die Entscheidung beschäftigt sich allein mit der Rentenversicherungspflicht.
Die Politik hat nun auf die Entscheidung reagiert:
Die Deutsche Rentenversicherung will nun als Konsequenz beherrschende ge-schäftsführende GmbH-Gesellschafter nicht der Rentenversicherungspflicht unter-werfen. Die Bundesregierung wird über das BMAS hierzu eine klarstellende Geset-zesänderung auf den Weg bringen, über die politischer Konsens bestehen soll.
Rentenversicherungspflichtig bleiben jedoch nicht beherrschende geschäftsführende GmbH-Gesellschafter und geschäftsführende Gesellschafter von Ein-Mann-GmbHs mit nur einem einzigen Auftraggeber und ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts verbleibt bei Ihnen alles beim alten. Sie sind seit jeher grundsätzlich als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

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