Neue Gesetze ab 1.1.2006 - Reform des LFZG Umlageverfahrens sowie Vorziehen des Zahlungszeitpunktes der Sozialabgaben.
Umlageverfahren
Im Juni 2005 wurde das Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendun-gen und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufwendungsausgleichsgesetz) beschlos-sen. Mit diesem Gesetz soll ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld umgesetzt werden. Zur Beseiti-gung der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit soll das bislang im Lohn-fortzahlungsgesetz geregelte so genannte Umlageverfahren reformiert werden.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom November 2003 ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz verfas-sungswidrig, es sei denn, dem Arbeitgeber werden die entsprechenden Zahlungen im Rahmen des so genannten Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erstattet. Die an diesem Verfahren teilnehmenden Arbeitgeber erhalten gegen Zah-lung eines Umlagebeitrags zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ("U1-Verfahren") und zum anderen auch die Leistungen des Arbeitge-berzuschusses zum Mutterschaftsgeld ("U2-Verfahren") von der Krankenkasse er-stattet. Da das U2-Verfahren derzeit allerdings nur für Kleinunternehmen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht in der geltenden Rechtslage einen Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes gesehen und den Gesetzgeber aufge-fordert bis zum Ende.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Das Gesetz sieht nun vor, dass künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ih-rer Beschäftigten am U2-Verfahren teilnehmen. Bisher sind nur die Bundesknapp-schaft, die See-Krankenkasse, die Allgemeinen Ortskrankenkassen und die Innungs-krankenkassen zur Durchführung des Umlageverfahrens berechtigt. Künftig sollen auch die Betriebskrankenkassen und die Ersatzkassen kraft Gesetzes mit einbezo-gen werden. Die Aufwendungen der Arbeitgeber für Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall werden bislang nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet. Künftig werden auch die Angestellten in das U1-Verfahren mit einbezogen. Die historisch begründete Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte war im Sozialrecht bereits vor geraumer Zeit aufgehoben worden. Bislang sind Arbeitgeber umlagepflichtig, wenn sie nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, wobei die einzelnen Krankenkassen per Satzungs-beschluss diese Grenze auf bis zu 30 erhöhen können. Künftig soll eine einheitliche Grenze von 30 Beschäftigten gelten. Die bisherigen Regelungen des Lohnfortzah-lungsgesetzes sehen vor, dass jede Krankenkasse das Umlageverfahren eigenver-antwortlich durchführt. Künftig soll es den Krankenkassen erlaubt sein, die Durchfüh-rung des Umlageverfahrens auf eine andere Kasse oder einen Landes- oder Bun-desverband zu übertragen
Vorziehen des Zahlungszeitpunktes
Um die Beiträge zur Rentenversicherung bei 19,5 % zu halten sollen die Arbeitgeber Januar 2006 die Sozialbeiträge – Arbeitgeber – und Arbeitnehmeranteile für Dezem-ber 2005 bis 15.1.2006 (spätestens) und für Januar 2006 bis 31.1.2006 (spätestens) überweisen. Schwierigkeiten bei der Errechnung der Ansprüche des gewerblichen Arbeitnehmers noch im laufenden Monat für den Monat wird regierungsseitig wie folgt negiert: „Bisher wurden die Sozialbeiträge überwiegend erst in der Mitte des Folgemonats überwiesen. Diese Praxis ist eine überholte Regelung aus der Zeit der „Lohntüte“, als die Löhne noch Mann für Mann und Frau für Frau in den Lohnbüros errechnet werden mussten, und in der „Lohntüte“ in bar ausgezahlt wurden. Auf dem Stand der damaligen Technik war es nicht möglich, Löhne und Gehälter sowie die Sozialbeiträge zeitnah zu berechnen, auszuzahlen und zu überweisen. Heute ist das anders. Heute erfolgt die Lohnzahlung mit moderner Informationstechnik. Aus dieser damals vernünftigen Arbeitsweise hat sich bis heute die sachlich nicht zu rechtferti-gende Praxis der späteren Überweisung der Sozialbeiträge ergeben.“ So der Origi-naltext des Bundesministeriums für Gesundheit der derzeitigen Regierung. Die Op-position hat dem zugestimmt, so dass so ab 2006 zu verfahren sein wird.
Damit auch Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung nicht über Gebühr belastet werden, wird es eine angemessene Übergangsregelung geben. Da-zu kann der erste neu fällig werdende Beitrag auf die nächsten 6 Monate verteilt werden. Arbeitgeber müssen nur Beitragsvorschüsse zahlen, wenn in der Abrech-nung für den laufenden Monat Überstunden nicht mehr berücksichtigt werden kön-nen. Diese Überstunden müssen erst zum nächsten Monatsende abgerechnet wer-den. Kommentar des Ministeriums hierzu: „Dadurch ergibt sich ein Stundungseffekt für diese Beiträge, was sich als Vorteil erweist gegenüber der heutigen Zahlung zum 15. des Folgemonats.“