Änderungen des Schwerbehindertenrechtes
Der Bundesrat hat am 2. April 2004 das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beschlossen. Damit werden nach Veröffentlchung folgende Änderungen beim besonderen Kündigungsschutz, der Beschäftigungspflichtquote, dem Zusatzurlaub und der Ausbildung von schwerbehinderten Menschen in Kraft treten:
Beschäftigungspflichtquote
Die 2000 beschlossene Senkung der Beschäftigungspflichtquote von 6 Prozent auf 5 Prozent bleibt auch über das Jahr 2003 hinaus bestehen. Allerdings soll die Quote im Jahre 2007 dahingehend überprüft werden, inwieweit die Arbeitgeber die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erkennbar steigern konnten.
Ausbildung
Regelung sieht vor, daß Arbeitgeber verpflichtet werden, über die Besetzung eines angemessenen Teils ihrer Stellen zur beruflichen Ausbildung mit schwerbehinderten Menschen mit der zuständigen Interessenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
Des Weiteren sind im Gesetz Regelungen vorgesehen, dass Arbeitgeber, die verstärkt schwerbehinderte Auszubildende beschäftigen, Zuschüsse und Prämien erhalten können. So können Arbeitgeber Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind.
Unterstützungsangebote
Mit dem Gesetz soll die Rolle der Integrationsfachdienste bei der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen gestärkt werden. So haben nach § 110 Abs. 2 Nr. 7 die Integrationsfachdienste zukünftig die Aufgabe, als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. Dabei sollen sie gerade kleine und mittlere Unternehmen umfassend beraten sowie alle in Betracht kommenden Leistungen für die Arbeitgeber abklären. Natürlich können sich die Arbeitgeber auch weiterhin an die Arbeitsagenturen oder Integrationsämter wenden.
Zusatzurlaub
Beim Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ergeben sich durch das Gesetz einige Änderungen. Der neue Absatz 2 des § 125 SGB IX bestimmt, dass bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Kalenderjahres der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig besteht. Dabei hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Dieser ermittelte Zusatzurlaubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.
Im Absatz 3 wird die Übertragbarkeit von Ansprüchen auf Zusatzurlaub aus vorangegangen Jahren neu geregelt. Danach ist bei der Übertragung des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr, auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden.
Änderungen beim Kündigungsschutz
Der neue Absatz 5 des § 88 SGB IX sieht vor, dass das Integrationsamt in den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 innerhalb eines Monats vom Tage des Eingang des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung eine Entscheidung zu treffen hat. Dies betrifft die Fälle, in denen Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde. Wie schon bei der außerordentlichen Kündigung gilt hierbei die Fiktion einer positiven Entscheidung zugunsten des antragstellenden Arbeitgebers, wenn nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung getroffen wurde. Auch in diesen Fällen haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Des Weiteren wurde eine Regelung eingeführt, wonach die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz keine Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte. Der Arbeitgeber benötigt also in diesen Fällen zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist nachgewiesen, wenn entweder die Schwerbehinderung offenkundig oder der Nachweis durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht ist.
Schwerbehindertenvertretung
Das Gesetz sieht vor, dass der Schwellenwert für die Heranziehung des ersten stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung von 200 schwerbehinderten Beschäftigten auf 100 gesenkt wird.
Bußgeld
Der Bußgeldrahmen bei Verstößen der Arbeitgeber gegen die Verpflichtung des Schwerbehindertenrechts wird, wie im Betriebsverfassungsgesetz, auf bis zu 10.000 EUR angehoben. Bisher betrug der Bußgeldrahmen bis zu 2.500 EUR.