Werden Arbeitnehmer trotz eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags untertariflich bezahlt, so muss trotzdem der tarifliche Mindestlohn als Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Sozialbeiträge verwendet werden. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsansprüche entstehen unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Das LSG NRW hatte über drei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. Alle drei Kläger hatten ihre Arbeitnehmer trotz eines bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrages untertariflich bezahlt und auch die abzuführenden Sozialbeiträge anhand des untertariflichen Lohns berechnet. Nach Betriebsprüfungen in allen Unternehmern wurden von den Rentenversicherungsträgern Nachforderungsbescheide erlassen. Zur Begründung führten sie an, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach dem tatsächlich ausgezahlten, sondern nach dem tariflich festgelegten Lohn berechnen. Gegen diese Nachforderungen richteten sich die Klagen der drei Unternehmer. Solange die Krankenkassen und nicht die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen durchgeführt hätten, hätte eine andere Praxis gegolten und daher sei durch die Nachforderungen der Vertrauensschutz verletzt.
Das LSG NRW wies die Klagen ab und bestätigte damit die Auffassung der Rentenversicherungsträger. Der sozialversicherungsrechtliche Beitragsanspruch entstehe unabhängig von dem gezahlten Arbeitsentgelt. Daher müsse für die Beitragsberechnung der tarifliche Mindestlohn zu Grunde gelegt werden. Sollten die Krankenkassen in der Vergangenheit diese Beitragsansprüche nicht verfolgt haben, so sei zumindest das Vertrauen auf diese Praxis nicht schutzwürdig. Die Arbeitgeber hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass sich ihr Versstoß gegen den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag beitragsrechtlich nicht auswirke.
Mitglieder, die in Berlin und Brandenburg von den Erhebungen der LVA/BfA betroffen sind, wenden sich an die Geschäftsstellen der Innungen, soweit der allgemeinverbindliche Tarifvertrag des Metallhandwerks in Berlin-Brandenburg betroffen ist.