Im Heft 12, Seite 4 ff unserer Mitteilungen hatten wir auf Änderungsinhalte der neuen VOB 2002 hingewiesen. Bindend wird diese für die Öffentliche Hand aber erst mit Veröffentlichung der Vergabeverordnung. Sies ist jetzt im Bundesgesetzblatt 2003, Teil I, Seite 170 ff am 14.2.2003 geschehen. Hier noch einmal das wichtigste - insbesondere zum Mangelbegriff:
Die VOB/ B 2002 formuliert den Mangelbegriff nunmehr in Anlehnung an die gesetzliche Regelung im BGB. Im Unterschied zur gesetzlichen Formulierung sieht § 13 Nr. 1 VOB/ B vor, dass die Leistungen nicht nur die vereinbarte Beschaffenheit haben, sondern auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Diese Anpassung ergibt sich aus dem geänderten Mängelbegriff in § 633 Abs. 2 BGB. Da die Regeln der Technik ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellen, ist die VOB - Definition eine Klarstellung gegenüber der Regelung im BGB.
Eine wichtige Änderung ist die Anhebung der Verjährungsfristen in § 13 Nr. 4 VOB/ B von 2 auf 4 Jahre. Dies ist ein zentrales Thema der VOB - Änderung. Die gesetzliche Frist von 5 Jahren wurde nicht ausgeschöpft. Gleichwohl gewährt § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/ B dem Auftraggeber die leichtere Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, so durch ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen. Auch dies wurde in der Neu - Regelung beibehalten. Allerdings wird mit Zugang des schriftlichen Verlangens lediglich eine 2-jährige Frist nochmals in Lauf gesetzt.
Auch bei maschinellen und elektronischen Anlagen wurde die Verjährungsfrist angehoben, nämlich auf 2 Jahre. § 13 Nr. 7 VOB/ B wurde neu gefaßt im Hinblick auf die Schuldrechtsmodernisierung. Es musste berücksichtigt werden, dass es einen Haftungsausschluss bei schuldhaft verursachten Mängel für Schäden aus der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit nicht mehr gibt. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist kein eigenständiger Mangeltatbestand. Nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 b VOB/ B 2002 soll jetzt ein Mangelfolgeschaden auch dann ersetzt werden, wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht. Dieser Begriff ist an die Stelle der früher "zugesicherten Eigenschaft" getreten. Die VOB 2002 hat daher an das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit die gleichen Schadensersatzfolgen geknüpft wie früher an das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
Nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/ B wurde in der Neufassung die Höhe der Verzugszinsen der gesetzlichen Regelung des § 288 BGB angeglichen. Wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist, kann der Auftragnehmer für seine Werklohnforderung 8 v. H. über dem Basiszinssatz verlangen.
§ 16 Nr. 6 VOB/ B ist geändert worden. Dies erfolgt aus einem BGH-Urteil aus dem Jahr 1990 (IBR 1990, 505). Ein Interesse des Auftraggebers an die Direktzahlung des Subunternehmers kann gegeben sein, wenn der Subunternehmer wegen Zahlungsverzuges des Auftragnehmers die Fortsetzung seiner Arbeiten zu Recht verweigert und die Direktzahlung den Fortgang der Bauarbeiten sicherstellen soll.
Bei § 17 Nr. 4 VOB/ B ist jetzt neu geregelt, dass der Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft fordern kann, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
In § 17 Nr. 8 VOB/ B ist die Rückgabe von nicht verwerteten Sicherheiten neu geregelt, danach sind Gewährleistungsbürgschaften nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Die Parteien können jedoch in Bauverträgen einen gesonderten Rückgabezeitpunkt vereinbaren. Auch § 18 Nr. 2 VOB/ B wurde geändert. Danach wird bei Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt.

