Große Koalition will Kündigungsschutzgesetz und Regelungen über befristete Arbeitsverträge ändern
Nach dem Entwurf des Koalitionsvertrages sind folgende Änderungen im Kündigungsschutzgesetz und im Befristungsrecht geplant:
1. Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz kann auf bis zu zwei Jahre verlängert werden
In allen Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen (Betriebe mit mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmern, die nach 2002 eingestellt wurden) soll der Arbeitgeber künftig die Möglichkeit haben, bei der Einstellung mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass der allgemeine Kündigungsschutz nicht wie bisher nach sechs Monaten, sondern erst nach bis zu zwei Jahren einsetzt. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne an die sonst erforderlichen betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründe gebunden zu sein. Eine Sozialauswahl – bisher bei einer betriebsbedingten Kündigung erforderlich - muss nicht mehr stattfinden.
2. Entfallen der Möglichkeit einer Befristung ohne Sachgrund in Arbeitsverträgen
Mit der Einführung der Möglichkeit zur Vereinbarung einer bis zu zweijährigen Wartezeit macht die bisherige Regelung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keinen großen Sinn mehr, wonach befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden können. Diese Regelung stand ohnehin wegen ihrer ausnahmslosen Beschränkung auf Neueinstellungen unter Dauerkritik , da im Falle einer Vorbeschäftigung in demselben Unternehmen nicht erneut befristet eingestellt werden konnte. Mit der Vorstehenden Regelung die Wirksamkeit des Kündigungsschutzgesetzes – auf max. zwei Jahre - hinauszuschieben, ist für eine bessere Lösung gesorgt.
Hinweis:
Das Gesetz ist noch erlassen und es muß dann bei allen Neueinstellungen zukünftig vereinbart werden. Für bestehende Arbeitsverhältnisse ist – entgegen den geäußerten Wünschen der Arbeitgebervertreter in den Verbänden – keine Regelung getroffen worden.