Geringverdienergrenze für Ausbildungsverhältnisse zum 1. August 2003 wieder abgesenkt
Mit Wirkung ab 1.8.2003 ist die Geringverdienergrenze für Ausbildungsverhältnisse von seinerzeit 400 € wieder auf den alten Wert von 325 € monatlich abgesenkt worden. Eine rückwirkende Absenkung der Geringverdienergrenze zum 1. April 2003 sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Das bedeutet, dass die in der Zeit zwischen April 2003 und August 2003 betroffenen Ausbildungsbetriebe (also alle die, die eine Ausbildungsvergütung zwischen 325 € und 400 € monatlich zahlen) für die Zeit bis einschließlich Juli 2003 die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Auszubildenden mitzutragen haben. Ab August 2003 gilt die Mittragungspflicht des Arbeitgebers nur dann, wenn die Ausbildungsvergütung 325 € pro Monat nicht überschreitet. Bei einer dann über 325 € liegender Ausbildungsvergütung sind die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden zu tragen.