Fernmontage branchenüblich ?

In zweiter Instanz einigte man sich auf das, was bereits die erste Instanz ausurteilte:

Fernmontagen sind branchenüblich und die Durchführung vom Direktionrecht des Arbeitgebers umfaßt.

Folgender Fall liegt zugrunde:

Im Jahre 2002 begann das Arbeitsverhältnis als Metallbauer und aufgrund der Auftragslage fanden alle Montagen im Großraum Berlin statt - also ca. 80 Km vom Sitz des Betriebes aus. Im Jahre 2007 wird der Kläger gebeten, Montage in Recklinghausen durchzuführen, weil er es kann und niemand anderer zur Verfügung steht. Er verweigert, "weil es sich für ihn nicht lohnt". Auf die Abmahnung erhebt er Klage mit dem Antrag - u.a. - auch in Zukunft nicht weiter als 100 km entfernt eingesetzt zu werden. Argument: Das Direktionsrecht reiche nicht aus und da er bisher nicht Fermontage leisten mußte soll es so bleiben.

Dem folgten beide Instanzen nicht. Weder die 100-Km-Idee verfing, noch ist eine Änderungskündigung nötig - sagen beide Instanzen. Mit anderen Worten wäre eine Änderungskündigung nötig, wenn die Anweisung zur Fernmontage nicht vom Direktionsrecht umfaßt gewesen wäre. Grund für die Notwendigkeit einer Entscheidung hierzu war die Tatsache, daß aufgrund eines Versehens der Arbeitsvertrag des Klägers 2002 nur vom beklagten Firmeninhaber unterschrieben war und nicht vom Kläger. In den empfohlenen Texten des Arbeitsvertrages heißt es

Der Arbeitnehmer wird als ..............................eingestellt.
Er ist verpflichtet, auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten.
Der Arbeitnehmer kann auch außerhalb des Betriebssitzes bzw. des regelmäßigen Arbeitsortes - insbesondere zu Montagetätigkeiten - eingesetzt werden.
Er ist verpflichtet, die betrieblich festgelegten Arbeitszeiten pünktlich einzuhalten. Auch hat er im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, soweit hierfür ein betriebliches Erfordernis besteht.

In diesem Falle hätte das Gericht nicht bemüht zu werden brauchen. Jetzt - ohne Vertrag - ist in jedem Einzeleinsatzfall §103 Abs. 1 GewO zu beachten und der Arbeitgeber muß die Interessen des AN und des Betriebes abwägen, nicht willkürlich handeln und sein Emessen bei der Auswahl begründen und dokumentieren. Im übrigen hatte der Vertragstext 2002 den Fall nicht vorgesehen und wäre leider auch nicht recht hilfreich gewesen.

Grundlage der Entscheidung ist die Annahme, daß die Fernmontage im Metallbau brachenüblich ist und damit zum Berufsbild gehört. Da dies so ist - dafür spricht auch der nicht allgemeinverbindliche, aber im Betrieb angewandte Montagetarifvertrag - war das Direktions- (oder Weisungs-) Recht zu bejahen und vom Arbeitgeber - in rechtlichen Grenzen und Rahmen - anwendbar. 
Interessant ist nun der Folgeprozess, denn es ist der schriftliche Arbeitsvertrag angeboten und alsdann als Änderungskündigung zugestellt worden. Der entsprechende Kündigungsschutzprozess ist ausgesetzt bis geklärt ist, ob Direktionsrecht greift oder eine Änderungskündigung notwendig ist. Das ist also nun wegen der vorliegenden Entscheidung klar.
Da aber auch andere Passagen des angebotenen Vertrages dem klagenden AN nicht passen, ist die Änderungskündigung trotz der Entscheidung nicht zurückzunehmen. In zwei Entscheidungen des BAG ist festgestellt, daß Änderungskündigungen für Arbeitsverträge die ohnehin den Stand des tatsächlichen Verhältnisses dokumentieren unwirksam sind, denn sie verändern gerade das Verhältnis eben nicht - durchaus logisch, aber praxisfern. Um Streite zu verhindern ist stets Schrifltichkeit sicherer.

- Text des Arbeitsvertrages Berlin.Brandenburg nur für Mitglieder

- Text des Urteils erster Instanz

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