Allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzen die feststehenden Regelungen der VOB/B. Sie sind notwendig, weil auch die VOB/B-Regelungen nur einen Rahmen bilden.

Der BGH entscheidet nun, daß AGBs, die Veränderungen der VOB/B bewirken, dazu führen, daß alle vertraglichen Regelungen auch die der VOB/B voll der Kontrolle der Richter unterliegen. Dies - also die richterliche Kontrolle der Ausgewogenheit aller Regelungen - ist bei vollständiger Anwendung der VOB/B nicht der Fall. Sie sind dann der richterlichen Kontrolle entzogen, da die VOB/B allgemein anerkannt ist.

Umgekehrt bedeutet das, daß die AGBs, die den Rahmen, den die VOB/B setzen, ausfüllen, nicht der richterlichen Kontrolle derart unterliegen. Wohl aber änderende AGBs, in deren Folge die ganze Anwendung der VOB/B ins wanken bringt - und nicht mehr nur den Teil, den sie verändert haben.

Neu ist, daß es gleich sein soll, wie stark ändernde AGBs in die VOB eingreifen. Früher seitens der Richter die Frage gestellt, ob das Wesen der VOB betroffen ist oder nur unwesentliche Randbereiche.

Grund für die Änderung der Rechtsprechung ist, daß nun Rechtssicherheit besteht. Es kommt nicht mehr darauf an, wie stark der Eingriff in die VOB/B ist.

 

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