Die Sozialkassen des Baugewerbes sind aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge auch für das Baunebengewerbe - also den Metallbau - zuständig, wenn nicht speziellere Tarifverträge wirken. Nach Auskunft wird veranlagt und zwar zu einigen zigtausend Euro, für Schlechtwetter- urlaubs- usw. Geld des Baugewerbes.
Hier schützt der Tarifvertrag des Metallhandwerks.
In einer Entscheidung vom 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 befasst sich der Zehnte Senat des BAG mit Fragen der Tarifpluralität zwischen dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 und dem Manteltarifvertrag für das Metallhandwerk in Hessen vom 17. Oktober 1995 sowie der Anwendung des Prinzips der Tarifeinheit und des Spezialitätsgrundsatzes. Der Senat hält seine Rechtsprechung aufrecht, wonach im Falle der Tarifpluralität nur der speziellere Tarifvertrag auf den gesamten Betrieb anwendbar ist.
Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe verlangt Auskünfte nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Beklagte ist Inhaber eines Metallbauerbetriebes und Mitglied der Innung der Metallhandwerke. Diese Innung ist wiederum Mitglied des Fachverbandes Metall Hessen, der mit der IG Metall einen Manteltarifvertrag unter anderem für die Betriebe des Metallbauer-Handwerks abgeschlossen hat (MTV). Diese Tarifverträge sind kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten anwendbar. Der Beklagte verweigert die begehrten Auskünfte, da sein Betrieb als Metallbauerbetrieb den Tarifverträgen des Metallhandwerkes unterliege und dieser Tarifvertrag gegenüber dem VTV der speziellere sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass auch weiterhin bei Fällen der Tarifpluralität das Prinzip der Tarifeinheit anzuwenden ist. Fälle der Tarifpluralität wie auch der Tarifkonkurrenz seien im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung komme. Dies sei der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde. Dies gelte auch für die Geltungsbereichsstreitigkeiten der Sozialkassen des Baugewerbes.
Schon zuvor hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die allgemeinverbindlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft von spartenspezifischen Handwerkstarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt werden, sofern zumindest der Arbeitgeber tarifgebunden ist (vgl. BAG 27.08.1986 - 4 AZR 280/85 -, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 70; BAG 22.09.1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238 - zum Schreinerhandwerk; BAG 24.01.1990 - 4 AZR 561/89 -). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart sei.
Der Zehnte Senat kommt in der anliegenden Entscheidung zum Ergebnis, dass der räumliche und fachliche (betriebliche) Geltungsbereich des MTV Metallhandwerk Hessen enger ist als derjenige des bundesweit geltenden VTV Bau. Der Zehnte Senat führt aus, dass ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag grundsätzlich eher regionalen Besonderheiten Rechnung tragen könne als ein bundesweit geltender Tarifvertrag. Maßgebend für die Entscheidung des Zehnten Senats war der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich. Nach Auffassung des Zehnten Senats ist der Geltungsbereich des MTV Metallhandwerk Hessen bereits deshalb enger und dieser deshalb spezieller, weil er nur Betriebe des Metallhandwerks erfasst, während die Bautarifverträge auch Industriebetriebe, also insgesamt eine wesentlich breitere Skala von Betriebsformen und Organisationseinheiten umfassen.
Auch aus § 1 Abs. 3 Satz 3 des AEntG ergebe sich nicht, dass inländische Arbeitgeber, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, gesetzlich zur Abführung der Beiträge verpflichtet seien, auch wenn sie kraft Verbandsmitgliedschaft an einen für ihren Betrieb sachnäheren Tarifvertrag gebunden seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des AEntG die Fragen von Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität für den Bereich der Verfahrenstarifverträge gesetzlich im Sinne eines unbedingten Vorrangs dieser Tarifverträge habe regeln wollen, seien nicht ersichtlich.