Kleinbetriebsklausel im KSchG – Kein Erhalt der alten Rechte
Nach § 23 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungs-schutz. Seit dem 1. Januar 2004 gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat.
Das Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Ab-sinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt (soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Ja-nuar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer be-schäftigt werden). Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung nicht aus.
In dem entschiednen Fall war der Kläger seit August 2003 bei der Beklagten ange-stellt. Am Stichtag 31. Dezember 2003 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Im November 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhält-nis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klä-gers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren. Damit waren aus Gruppe der Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 beschäftigt waren – damals mahr als fünf – jetzt nur noch drei – einschließlich des Klägers – im Betrieb der Beklagten – der rest der Mitarbeiter war neueingestellt seit dem 1. Januar 2004.
Die Klage nebst Revision des Klägers blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht er-folglos.
Merke:
In der Folge heißt das, dass die Regelung des Kündigungsschutzes mit mehr als 10 Mitarbeitern im Laufe der Jahre an Bedeutung gewinnt, denn durch Fluktuation, Ar-beitsplatzabbau und Rente der Mitarbeiter reduziert sich die Zahl der verbliebenen Mitarbeiter schnell auf eine Zahl unter zehn. Dies ist insbesondere für Kleinbetriebe des Handwerks relevant.