Steuer und Sozialrecht

Erleichterung des Zugriffs auf Daten widerspricht dem Gedanken des Datenschutzes. Nach einer Entscheidung des BVerfG von 1983 gibt es quasi ein Selbstbestimmungsrecht, wer welche Daten über mich wie sammeln darf. Genau dies ändert ein Gesetz aus dem Jahre 2003. Danach ist es allen Behörden ab 1.4.2005 möglich, das Vorhandensein von Konten, Schließfächern usw. bei Banken abzufragen - allerdings nicht die Buchungen und Kontostände. Letzteres aber doch, wenn der Tatverdacht des Steuerbetruges besteht und keine andere Zugangsmöglichkeit besteht. Kontenzugriff der Finanzämter ab 1.4.2005 trifft auch Rentner. Es erscheint fraglich, ob das Gesetz den Vorgaben des BVerfG entspricht.

Daneben steht die Erleichterung des Arbeitsaufwandes bei Datenerhebung und -übermittlung im Steuerrecht und im Sozialrecht. Seit Jahren angeboten ist die Meldung an die Krankenkasse per Heruntergeladenem Vordruck oder ganz über EDV.

Die elektronische Übermittlung der Steuerdaten wird nun zum 1.4.2005 Pflicht. Grundsätzlich soll dies ersteinmal nur für Großbetriebe gelten, für kleine ist ein <zeige t520-1>Antrag</zeige> bis 31.3.2005 beim FinA erforderlich - so das Gesetz. Tatsächlich ist der Antrag derzeit entbehrlich - sagen die Steuernerater! Das Programm "elster" sei sicher - sagt am 21.2.2005 die Steuerverwaltung.

Pflicht wird dies jetzt auch im Sozialrecht. Auch die Daten der Mitarbeiter sind mit den Krankenkassen als Inkasso der Sozialversicherungsträger und den Unfallversicherern (BGs) ab 1.1.2006 on-line auszutauschen.

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<fahne t520-1>Achtung: Immer wieder falsch dargestellt: Es ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen zur Aussetzung dieser Pflicht bis 2006. Ab 2006 aber auch für Kleinbetriebe Pflicht - Anschaffung einer EDV mit Internetanschluß zur Datenübermittlung und der Möglichkeit Daten herunterzuladen. Neu: Antrag entbehlich, da das Programm der Finanzämter "elster" nicht funktioniert.</fahne t520-1>

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