Der Einkommensteuersatz soll ab 2008 für thesaurierte laufende Gewinne auf 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag gesenkt werden. Bei einer späteren Entnahme soll es zu einer Nachversteuerung in Höhe von 25 % kommen, wenn der Saldo der Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahrs den in diesem Wirtschaftsjahr sich ergebenden Gewinn übersteigt.
Die Gewerbesteuer (GewSt) soll ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Im Gegenzug wird die Gewerbesteuermesszahl einheitlich für alle Betriebe von 5 % auf 3,5 % gemindert.
Zusätzlich wird die Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuer (ESt) nach § 35 EStG von 1,8 auf 3,8 erhöht, gleichzeitig aber eine Begrenzung auf die tatsächliche zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens eingeführt.
Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften soll entfallen. Zudem soll es Änderungen bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen entfällt, im Gegenzug soll ein Viertel aller Zinsen hinzugerechnet werden. Ausgenommen wurden Vertriebslizenzen. Die pauschale Hinzurechnung von Leasing- und Mietraten wurde verringert:
Danach soll die Hinzurechnung der in Leasing- und Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter enthaltenen Finanzierungsanteile auf 20% begrenzt werden.
Im betrieblichen Bereich soll ab 2009 das Halbeinkünfteverfahren durch ein Teileinkünfteverfahren mit 40%-iger Steuerfreiheit ersetzt werden. Hierunter fallen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften sowie Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Erwerb nach 2008 erfolgt.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft werden, soll ab 2008 die degressive Abschreibung abgeschafft werden.
Die Ansparrücklage des § 7g Abs. 3 und Abs. 7 EStG soll ab 2008 in einen „Investitionsabzugsbetrag“ umgewandelt und auf gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. Die für die Begünstigung maßgebliche Betriebsvermögensgrenze
soll geringfügig auf 210.000 Euro erhöht werden, bei Einnahme-Überschuss- Rechnern soll eine Begünstigung nur noch bei einem Gewinn bis zu 100.000 Euro möglich sein.
Der Höchstbetrag des insgesamt am Stichtag zulässigen „Investitionsabzugsbetrags“ (weiterhin 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) sowie der beiden vorangegangenen Jahre darf insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen nur noch Wirtschaftsgüter begünstigt sein, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.
Bei nicht durchgeführten Investitionen soll rückwirkend der ursprüngliche Abzug im betreffenden Veranlagungsjahr rückgängig gemacht werden. Die damit verbundene Steuernachforderung unterliegt der Verzinsung nach § 233a AO mit 6 % p.a.. Die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 1 EStG soll ab 2008 unabhängig von der vorherigen Bildung des „Investitionsabzugsbetrags“ auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich sein.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto soll ab 2008 nur noch gestaffelt möglich sein: Demnach wird unterschieden in:
1. Sofortabzug von selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu 100 € (Modifizierung des bisherigen § 6 Abs. 2 EStG, aber kein Wahlrecht mehr). Der Sofortabzug gilt für alle Gewinneinkunftsarten (für Überschusseinkunftsarten, z.B. Arbeitnehmer, gilt weiterhin ein Betrag von 410 €).
2. „Poolbewertung“ von GWG bei den Gewinneinkunftsarten mit Anschaffungskosten von mehr als 100 € bis zu 1.000 € mit festgelegter pauschaler Nutzungsdauer (zwingende Anwendung, kein Wahlrecht). Dabei sind zwingend die Summe aller Zugänge pro Kalenderjahr zu erfassen (jahrgangsbezogene Sammelposten). Die Abschreibungsdauer beträgt einheitlich 5 Jahre.
Für Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2008 von bislang 25 % auf 15 % abgesenkt werden, womit sich die Gesamtbelastung einschließlich Gewerbesteuer von bislang ca. 39 % auf ca. 30 % verringert. Zur berücksichtigen ist, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Durch Einführung einer sog. „Zinsschranke“ ab 2008 soll für Konzernunternehmen mit Zinsaufwendungen von mehr als 1 Mio. Euro eine Abzugsbeschränkung geschaffen werden. Diese soll sich nach dem Verhältnis von Zins und zu versteuerndem Einkommen richten. Im Ergebnis sind damit mehr Unternehmen von dem Abzugsverbot betroffen.
Konzernunternehmen, bei denen die über die Zinserträge hinausgehenden Zinsaufwendungen (Schuldzinsenüberhang) 30 % des zu versteuernden Einkommens überschreiten, sollen die Zinsaufwendungen über den Betrag von 1 Mio.
Euro hinaus nicht mehr absetzen können.
Die 30 %-Grenze soll allerdings nicht gelten, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass die Eigenkapitalquote zumindest gleich hoch wie diejenige des Konzerns insgesamt ist (sog. „Escape-Klausel“). Die dem Abzugsverbot unterliegenden Schuldzinsen dürfen in die Folgejahre vorgetragen werden, bleiben jedoch im Rahmen der 30 %-Vergleichsrechnung unberücksichtigt. Im Gegenzug soll der bisherige § 8a KStG abgeschafft werden.
Die bisherige Regelung zum Mantelkauf in § 8 Abs. 4 KStG soll durch einen neuen § 8c KStG ersetzt werden. Zukünftig soll der Anteilseignerwechsel das alleinige Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung sein, auf die Zuführung neuen Betriebsvermögens soll es nicht mehr ankommen. Die Neuregelung sieht folgende zweistufige Verlustbeschränkung vor:
- Anteilige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % und bis zu 50 %.
- Vollständige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 50 %.
Für die schädlichen Anteilsübertragungen ist ein Zeitraum von fünf Jahren maßgeblich, d.h. sobald innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Schwelle von 50 % überschritten ist, geht der Verlustvortrag vollständig unter.Der Bundestag hat am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz beschlossen. Der Bundesrat verabschiedete am 06. Juli 2007 das Gesetz.
Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält das Gesetz u. a. folgende Änderungen:
Die Bemessungsgrundlage für die so genannte Zinsschranke wird um die Abschreibungen erweitert (EBITDA). Damit soll nicht das Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) zugrunde gelegt werden, sondern das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Hierdurch bleibt ein deutlich größerer Teil der Zinskosten gerade für Unternehmen, die investieren, sofort steuerlich abzugsfähig.
Bei den so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von 100 auf 150 Euro angehoben. Für den Abschreibungspool wird ein Gleichklang von Steuer- und Handelsbilanz hergestellt. Damit können Güter bis 1.000 Euro nur noch in einem Pool über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden.
Die Betriebsvermögensgrenze für die Inanspruchnahme des so genannten Investitionsabzugsbetrages (Ansparabschreibung nach § 7g EStG) wird von 210.000 Euro auf 235.000 Euro angehoben. Die Laufzeit, in der die begünstigte Investition erfolgen kann (Ansparzeitraum) wird von 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert.
Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen bleiben geschäftsübliche Skonti, Boni und Rabatte unberücksichtigt.
Im Rahmen der künftigen Abgeltungsteuer wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus einem eben solchen Geschäft beschränkt. Ein Minus aus Aktiengeschäften kann demnach nicht mit Zinseinnahmen verrechnet werden.
Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird von jetzt 10% auf künftig 15% erhöht.
Hinweis:
Ausführliche Informationen unter http://www.zdh.de/ unter „publikationen“ „flyer&broschüren“ sowie unter http://www.berlin.ihk24.de/ als Zusammenfassung zum herunterladen.