Änderung des Umfangs des Arbeitslosengeldes I
Obwohl jedermann über das Arbeitslosengeld II redet - Zwang zu 1€Jobs - erfährt das reguläre Arbeitslosengeld direkt nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1.2.2006 große Einschränkungen, die wegen der langen Kündigungsfristen bereits heute bedacht sein müssen, denn der Arbeitnehmer, dessen Kündigungsfrist auf einen zeitpunkt nach dem 31.1.2006 fällt, erhält von den Arbeitsagenturen weit weniger Geld (an Dauer) als die mit Beendigung vor diesem Termin des 1.2.2006.
Dies besagt der § 127 SGB III, der mit der Arbeitsmarktreform aus dem Dezember 2003 verabschiedet wurde. Danach erfreut sich beispielsweise erst derjenige, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, 18 Monate des Arbeitslosengeldes und nicht wie bisher der, der das 45.Lebenjahr vollendet hat. Hinzu kommt, daß er mehr als 36 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden haben muß - weniger verkürzt die Dauer ebenfalls.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Stichtages und er Kündingungsfristen - an denen im übrigen nicht zu rütteln ist, da sonst Sprerrfristen unweigerlich gesetzt werden müssen - auf das Arbeitsende einzugehen. Dies ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das durch Freistellung und unwiderruflichem Verzicht auf seine Arbeitskraft vor dem rechtlichen (durch Kündigung) Ende des Arbeitsvertrages liegen kann. Folglich ist auch bei längeren Kündigungsfristen - bei 20 Jahren 7 Monate zum Monatsschluß - noch ein "rechtzeitiges" Arbeitsende denkbar.
Völlig undenkbar ist aber ein Mitwirken des Arbeitnehmers - beispielsweise in einem Beendigungsvertrag. Allein das Aushandeln eines solchen Vertrages bildet eine Sperrfrist auslösende Handlung des Arbeitnehmers - selbst der Vergleich vor Gericht muß nachweislich ohne Verhandlung mit dem Arbeitnehmer geschehen - was nun kaum denkbar ist - aber ernsthaft nach den Vorschriften der Bundesagentur für Arbeit genügt, gewonnene Vorteile für den Arbeitnehmer per Sperrfrist wieder zu nehmen.
Kontaktieren Sie hierzu die Ihnen bekannten Rechtsvertreter der Innungen und Verbände vor Verhandlungen mit den Mitarebitern über ein beendigen des Arbeitsverhältnisses.