Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hat einen Mustergesetzestext der Versammlungsstättenverordnung erarbeitet, die in der Fassung Mai 2002 schon vor einiger Zeit veröffentlicht wurde. (Fundstelle: www.versammlungsstaettenverordnung.de)
Da Baurecht Landesrecht ist, muß die Verordnung in den jeweiligen Bundesländern gesondert umgesetzt werden. Ob dies der Fall ist, können Sie bei Projekten in ande-ren Bundesländern unter der angegeben Fundstelle ersehen.
Für die Metallbauer ergeben sich Änderungen insbesondere im Bereich der Geländer und Umwehrungen, die im § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen behandelt sind. Im Abs. 2 ist vorgegeben, dass "Abschrankungen, wie Umwehrungen, Gelän-der, ... mindestens 1,10 m hoch sein müssen. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen."
Bisher waren andere oder keine Maße vorgegeben. Orientierung gaben die berufs-genossenschaftlichen Vorschriften oder die Arbeitsstättenverordnung. Die Unter-scheidung bis 12 m Absturzhöhe 1,00 m Geländerhöhe, über 12m 1,1 m Geländer-höhe gilt also nicht mehr. Analog gilt das für Geländer in Schulen nach der Muster-Schulbaurichtlinie.
In Berlin und Brandenburg gilt:
Berlin: Am 11.06.2004 wurde die Anlagen-Prüfverordnung erlassen. Die geltende Versammlungsstättenverordnung wurde außer Kraft gesetzt. Den Bauaufsichtsbe-hörden der Bezirke wird empfohlen, die MVStättVO vom Mai 2002 anzuwenden. Der Erlass einer neuen Versammlungsstättenverordnung ist weiterhin unklar.
Brandenburg: Die Verordnung wurde am 12.09.2002 erlassen. Grundlage ist der Entwurf der ARGEBAU - Stand Mai 2002.