1989 brachte eine erste Neuordnung die Abkehr vom idividuellen Gesellenstück und die Einführung zwingender Überbetrieblicher Ausbildung. Inhalte der Ausbildung und Prüfungsinhalte wurden den modernen Anforderungen angepasst. Schlosser und Schmiede, Mechaniker und Dreher verschwanden aus dem Sprachgebrauch und der Metallbauer, der Werkzeugmacher, der Maschinenbauer und der Feinmechaniker - neben dem Metallformer und -gießer - blieben.
Mit der Prüfungs- und Inhaltsänderung 2001 und 2002 für Metallbauer und Feinwerkmechaniker - nur diese Berufe blieben - wurden nun nocheinmal Änderungen durchgeführt. Jetzt aber wird die Zwischenprüfung gegenüber der Gesellen- (Abschluß-)prüfung aufgewertet - sog. gestreckte Abschlußprüfung - und die Prüfung erfolgt wie bisher am Prüfungsort - jedoch in leicht veränderter Form:.
Feinwerktechnik
Mit dem Erlass der Verordnung zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker, die am .01. April 2003 in Kraft getreten ist, sind die §§ 8 und 9 der neuen Ausbildungsordnung für den Feinwerkmechaniker vom 2. Juli 2002 nicht anzuwenden.
Die bildungspolitischen Vorgaben sollen die Zusammenhänge näher darstellen:
Die Arbeitsgruppe "Aus- und Weiterbildung" des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit hat zur strukturellen Weiterentwicklung der dualen Berufsausbildung u. a. vereinbart zu prüfen, ob Zwischenprüfungen zukünftig noch notwendig sind. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass bei Zwischenprüfungen ein erkennbarer Bedeutungsverlust eingetreten ist, weil Betriebe und Auszubildende der bisherigen Prüfung geringe Bedeutung beimessen. Dazu hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialpartner ein Modell einer gestreckten Abschlussprüfung entwickelt.
Eine Änderung des BBiG bzw. der HwO wird nicht angestrebt, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Folgen einer Veränderung der Prüfungsstruktur für Ausbildungsbetriebe noch nicht überschaubar sind. Vielmehr wird die neue Prüfungsstruktur zunächst in einem größeren Feldversuch bei mehreren Ausbildungsberufen erprobt. Der Zeitraum der Erprobung als auch die Zahl der betroffenen Berufe ist begrenzt, um der Ausnahmeregelung des BBiG und der HwO gerecht zu werden.
Das Bundesministerium für Justiz hat die Ausnahmeregel der Erprobungsverordnungen auf etwa 20 Berufe begrenzt. Auf dieser Grundlage haben sich Vertreter des Bundes und der Sozialpartner über eine Liste mit Berufen geeinigt, die einzubeziehen sind.
Die gestreckte Abschlussprüfung sieht im Wesentlichen vor:
¨ Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die Erprobungsverordnungen als eigenständige Verordnungen neben den jeweiligen Ausbildungsordnungen nach §25 BBiG bzw. §25 HwO erlassen.
¨ Die neue Prüfungsstruktur ist offen und erfordert keine generelle Festlegung einer bestimmten Prüfungsform (z.B. schriftliche und praktische Prüfung oder betriebliche Aufgabe); bei jedem Beruf wird individuell entschieden.
¨ Die Zwischenprüfung wird bewertet und gewichtet und als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen. Der Anteil von Teil 1 an der Abschlussprüfung beträgt 20 bis 40 %. Diese Bandbreite gilt für jeden in die Erprobung einbezogenen Beruf, um den Anteil von Teil 1 individuell (zum jeweiligen Ausbildungsberuf passend) zu regeln.
¨ Teil 2 der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt und bezieht sich auf die während der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnden Qualifikationen. Inhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur noch dann einbezogen werden, wenn es die Feststellung der Berufsfähigkeit erfordert.
¨ Das Gesamtergebnis wird aus Teil 1 und Teil 2 gebildet. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei sind berufsspezifische Sonderregelungen nicht auszuschließen.
¨ Eine eigenständige Wiederholbarkeit von Teil 1 ist nicht vorgesehen, da Teil 1 keine selbstständige Teilprüfung, sondern Teil einer Gesamtprüfung ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt daher im Rahmen einer zweimaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung. ¨ Für laufende Ausbildungsverhältnisse sichert eine Übergangsregelung, dass diese noch nach den bis zum Inkrafttreten der Erprobungsverordnung gültigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Die Parteien des Ausbildungsvertrages können den Abschluss nach den neuen Prüfungsvorschriften vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
¨ Wegen der Befristung der Erprobung auf fünf Jahre wird auch für die Ausbildungsverhältnisse, die bei Außerkrafttreten der Erprobung bestehen, eine Übergangsregelung erlassen werden, damit diese Auszubildenden die Abschlussprüfung noch nach den Vorschriften der gestreckten Abschlussprüfung ablegen können.
¨ Bei Auszubildenden mit einer verkürzten Ausbildungszeit nach § 27a Abs.1 und 2 HwO sowie nach § 37 Abs.2 und 3 HwO können die Prüfungsteile 1 und 2 zusammen durchgeführt werden.
3. 5 Erprobungsverordnung
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 ( BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1
Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung gebildet.
(4) In den Fällen des § 27 a Abs. 1 und 2 und des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.
§ 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellenprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(4) Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesellenprüfung ist die Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 3
Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen. Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen kann, Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Fertigungsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das des Fachgesprächs mit 30 Prozent zu gewichten
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen , dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung, und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen kann
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des- Gesundheits- und Umweitschutzes planen und durchführen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern kann
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Funktionsanalyse 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
1. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(10) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
§ 4
Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent zu gewichten.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und im Prüfungsteil A von Teil 2 insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend bewertet worden ist.
§ 5
Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2001 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Weiterer Hinweis zur Anwendung der Übergangsregelung gem. § 5 der Erprobungsverordnung:
Den Inhalt des § 5 bestimmen die Ausbildungsordnung nach § 25 HwO und die Erprobungs-verordnung nach § 27 Abs. 2 HwO, die zeitlich versetzt in Kraft getreten ist. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass
¨ die Ausbildungsverhältnisse, die noch nach den Vorschriften der alten Ausbildungsordnung von 1989 bestehen, fortgesetzt werden,
¨ die Ausbildungsverhältnisse, die auf die neue Ausbildungsordnung umgestellt worden sind oder denen die neue Ausbildungsordnung von Beginn an zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen Ausbildungsordnung gem. §25 HwO weiterausgebildet werden.
¨ die Vertragsparteien von der Möglichkeit gebrauch machen und vereinbaren, die Erprobungsverordnung für eine gestreckte Abschlussprüfung anzuwenden, sofern noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
3.5.1 Abschlussprüfung
Der Prüfling soll die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Aufgaben in Teil 1 und Teil 2 nachweisen, indem er die Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Zusammenhänge ganzheitlich und eigenverantwortlich bearbeitet.
Wesentliches Merkmal der Erprobungsverordnung ist, dass die Zwischenprüfung, die bislang als Lernstandskontrolle galt und somit weder ein Ausleseverfahren noch eine Prüfung im rechtlichen Sinne war, durch Teil 1 der Prüfung als Leistungskontrolle abgelöst wird. Die Leistungen von Teil 1 werden als Teil der Abschlussprüfung bewertet und neben Teil 2 in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen.
Zur Ermittlung der Leistungen von Teil 1 sind dabei die Arbeitsaugabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
Teil 1 ist fester Bestandteil der Abschlussprüfung mit einem Gewicht von 30 Prozent und damit keine selbständige Teilprüfung, sondern Teil einer Gesamtprüfung. Insofern kann Teil 1 nur im Rahmen der Gesamt- bzw. Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden.
In der Abschlussprüfung sollten Inhalte von Teil 1 zusätzlich nur dann geprüft werden, wenn es erforderlich ist, die Berufsfähigkeit, d.h. die wesentlichen beruflichen Grundqualifikationen festzustellen, die bislang nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.
Metallbau
3.4 Vorgaben zu gestreckten Prüfungen
it dem Erlass der Verordnung zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer, die am .01. April 2003 in Kraft getreten ist, sind die §§ 8 bis 11 der neuen Ausbildungsordnung für den Metallbauer vom 4. Juli 2002 nicht anzuwenden.
Die bildungspolitischen Vorgaben sollen die Zusammenhänge näher darstellen: Die Arbeitsgruppe "Aus- und Weiterbildung" des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit hat zur strukturellen Weiterentwicklung der dualen Berufsausbildung u. a. vereinbart zu prüfen, ob Zwischenprüfungen zukünftig noch notwendig sind. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass bei Zwischenprüfungen ein erkennbarer Bedeutungsverlust eingetreten ist, weil Betriebe und Auszubildende der bisherigen Prüfung geringe Bedeutung beimessen. Dazu hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialpartner ein Modell einer gestreckten Abschlussprüfung entwickelt.
Eine Änderung des BBiG bzw. der HwO wird nicht angestrebt, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Folgen einer Veränderung der Prüfungsstruktur für Ausbildungsbetriebe noch nicht überschaubar sind. Vielmehr wird die neue Prüfungsstruktur zunächst in einem größeren Feldversuch bei mehreren Ausbildungsberufen erprobt. Der Zeitraum der Erprobung als auch die Zahl der betroffenen Berufe ist begrenzt, um der Ausnahmeregelung des BBiG und der HwO gerecht zu werden.
Das Bundesministerium für Justiz hat die Ausnahmeregel der Erprobungsverordnungen auf etwa 20 Berufe begrenzt. Auf dieser Grundlage haben sich Vertreter des Bundes und der Sozialpartner über eine Liste mit Berufen geeinigt, die einzubeziehen sind.
Die gestreckte Abschlussprüfung sieht im Wesentlichen vor:
¨ Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die Erprobungsverordnungen als eigenständige Verordnungen neben den jeweiligen Ausbildungsordnungen nach §25 BBiG bzw. §25 HwO erlassen.
¨ Die neue Prüfungsstruktur ist offen und erfordert keine generelle Festlegung einer bestimmten Prüfungsform (z.B. schriftliche und praktische Prüfung oder betriebliche Aufgabe); bei jedem Beruf wird individuell entschieden.
¨ Die Zwischenprüfung wird bewertet und gewichtet und als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen. Der Anteil von Teil 1 an der Abschlussprüfung beträgt 20 bis 40 %. Diese Bandbreite gilt für jeden in die Erprobung einbezogenen Beruf, um den Anteil von Teil 1 individuell (zum jeweiligen Ausbildungsberuf passend) zu regeln.
¨ Teil 2 der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt und bezieht sich auf die während der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnden Qualifikationen. Inhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur noch dann einbezogen werden, wenn es die Feststellung der Berufsfähigkeit erfordert.
¨ Das Gesamtergebnis wird aus Teil 1 und Teil 2 gebildet. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei sind berufsspezifische Sonderregelungen nicht auszuschließen.
¨ Eine eigenständige Wiederholbarkeit von Teil 1 ist nicht vorgesehen, da Teil 1 keine selbstständige Teilprüfung, sondern Teil einer Gesamtprüfung ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt daher im Rahmen einer zweimaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung.
¨ Für laufende Ausbildungsverhältnisse sichert eine Übergangsregelung, dass diese noch nach den bis zum Inkrafttreten der Erprobungsverordnung gültigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Die Parteien des Ausbildungsvertrages können den Abschluss nach den neuen Prüfungsvorschriften vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
¨ Wegen der Befristung der Erprobung auf fünf Jahre wird auch für die Ausbildungsverhältnisse, die bei Außerkrafttreten der Erprobung bestehen, eine Übergangsregelung erlassen werden, damit diese Auszubildenden die Abschlussprüfung noch nach den Vorschriften der gestreckten Abschlussprüfung ablegen können.
¨ Bei Auszubildenden mit einer verkürzten Ausbildungszeit nach § 27a Abs.1 und 2 HwO sowie nach § 37 Abs.2 und 3 HwO können die Prüfungsteile 1 und 2 zusammen durchgeführt werden.
Erprobungsverordnung
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1
Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt
(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung gebildet
(4) In den Fällen des § 27 a Abs.1 und 2 und des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.
§ 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellenprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann.
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesellenprüfung ist die Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten
§ 3
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 32 Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A in insgesamt höchstens 21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungs-technischen Systems einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren, steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben begründen kann.
Die Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Konstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Konstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen kann
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und durchführen kann. Des weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Konstruktionstechnik 150 Minuten,
2. Funktionsanalyse 150 Minuten,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten
1. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent
(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht
§ 4
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 32 Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 50 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt in Betracht Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten, einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert
Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Metallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Metallgestaltung und Arbeitsplanung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen kann.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstellungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen durchführen, die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Metallgestaltung 150 Minuten,
2. Arbeitsplanung 150 Minuten
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.,
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten
1. Metallgestaltung 40 Prozent,
2. Arbeitsplanung 40 Prozent,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
§ 5
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer / zur Metallbauerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 32 Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist
(2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren, elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüfprotokolle erstellen kann
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung begründen kann. Die Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Fahrzeugkonstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Fahrzeugkonstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen, sowie funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen kann.
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Fahrzeugkonstruktionstechnik 150 Minuten,
2. Funktionsanalyse 150 Minuten,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Fahrzeugkonstruktionstechnik 40 Prozent,
2. Funktionsanalyse 40 Prozent,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
§ 6
Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent zu gewichten.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und im Prüfungsteil A von Teil 2 insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend bewertet worden ist.
§ 7
Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Weiterer Hinweis zur Anwendung der Übergangsregelung gem. § 5 der Erprobungsverordnung:
Den Inhalt des § 5 bestimmen die Ausbildungsordnung nach § 25 HwO und die Erprobungs-verordnung nach § 27 Abs. 2 HwO, die zeitlich versetzt in Kraft getreten ist. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass
¨ die Ausbildungsverhältnisse, die noch nach den Vorschriften der alten Ausbildungsordnung von 1989 bestehen, fortgesetzt werden,
¨ die Ausbildungsverhältnisse, die auf die neue Ausbildungsordnung umgestellt worden sind oder denen die neue Ausbildungsordnung von Beginn an zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen Ausbildungsordnung gem. §25 HwO weiterausgebildet werden.
¨ die Vertragsparteien von der Möglichkeit gebrauch machen und vereinbaren, die Erprobungsverordnung für eine gestreckte Abschlussprüfung anzuwenden, sofern noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
3.5.1 Abschlussprüfung
Der Prüfling soll die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Aufgaben in Teil 1 und Teil 2 nachweisen, indem er die Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Zusammenhänge ganzheitlich und eigenverantwortlich bearbeitet.
Wesentliches Merkmal der Erprobungsverordnung ist, dass die Zwischenprüfung, die bislang als Lernstandskontrolle galt und somit weder ein Ausleseverfahren noch eine Prüfung im rechtlichen Sinne war, durch Teil 1 der Prüfung als Leistungskontrolle abgelöst wird. Die Leistungen von Teil 1 werden als Teil der Abschlussprüfung bewertet und neben Teil 2 in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen. Zur Ermittlung der Leistungen von Teil 1 sind dabei die Arbeitsaugabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
Teil 1 ist fester Bestandteil der Abschlussprüfung mit einem Gewicht von 30 Prozent und damit keine selbständige Teilprüfung, sondern Teil einer Gesamtprüfung. Insofern kann Teil 1 nur im Rahmen der Gesamt- bzw. Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden.
Zusätzlich sollten in der Abschlussprüfung Inhalte von Teil 1 nur dann geprüft werden, wenn es erforderlich ist, die Berufsfähigkeit, d.h. die wesentlichen beruflichen Grundqualifikationen festzustellen, die bislang nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.