Der beklagte Arbeitgeber sprach mit Schreiben vom 30.11.1999 gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.06.2000 aus. Eine ausdrückliche Reaktion des Klägers auf das Änderungsangebot erfolgte zunächst nicht. Erst am 21.03.2000 nahm der Kläger das Angebot ausdrücklich an.

Die Parteien streiten darum, ob diese Annahme noch rechtzeitig war.

Grundsätzlich ist die Änderungskündigung eine besondere Art - aber eben doch - eine Kündigung, die nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) anzugreifen ist. Frist hierfür sind drei Wochen, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis so wie bisher - ohne inhaltliche Änderung - fortbestehen soll. Die gleiche Frist von drei Wochen weist die Sonderregelung des § 2 S.2 KSchG ebenfalls aus. Hier hat der Arbeitnehmer Zeit, um die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, anzunehmen - solange bis eben die Nachprüfung ergeben hat, dass entweder die alten Bedingungen fortbestehen sollen oder endgültig die neuen. Diese drei Wochen waren um. Der Arbeitgeber weiß damit regelmäßig nur, dass der arbeitnehmer entweder zuden neuen Bedingungen weiter tätig sein wird oder entsprechend der gesetzten Kündigungsfrist am 30.6.2000 gar nicht mehr arbeiten wird, denn der Arbeitnehmer kann auch der, in der Änderungskündigung enthaltenen Beendigung folgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Annahme des Änderungsangebotes - als Entscheidung des Arbeitnehmers zwischen Annahme zu geänderten Bedigungen und Beendigung - auch nach Ablauf der drei Wochen aus § 2 S.2 KSchG noch rechtzeitig erfolgt sei. Diese Frist des § 2 S.2 KSchG gelte nur für die Annahme unter Vorbehalt, nicht jedoch für die vorbehaltlose Annahme eines in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots. Die Regelung sei über seinen ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich der Annahme unter Vorbehalt nicht anwendbar. Insbesondere konkretisiere er nicht den Zeitraum der Höchstdauer der Annahmefrist des § 1477 Abs. 2 BGB. Die Fälle der Vorbehaltsannahme gemäß § 2 S. 2 KSchG und der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots seien vom Sinn und Zweck des § 2 S. 2 KSchG nicht vergleichbar. Erhebe der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gem. § 4 KSchG rechtzeitig Klage, so müsse allein für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens feststehen, ob der Arbeitnehmer die neuen Bedingungen unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehme oder nicht. Dies rechtfertige es, die Überlegungsfrist auf einen der Klagefrist des § 4 KSchG entsprechenden Zeitraum zu verkürzen.

Anders sei es hingegen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung als solche nicht angreifen will und nur überlege, ob er nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen weiter arbeiten wolle oder nicht. Hier sei eine Reaktion innerhalb von 3 Wochen gerade bei längeren Kündigungsfristen nicht einmal im Interesse des Arbeitgebers erforderlich. Denn nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG wisse der Arbeitgeber regelmäßig, dass nur noch zwei Möglichkeiten bestünden: Entweder arbeite der Arbeitnehmer zu den Bedingungen weiter oder das Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf der Kündigungsfrist enden. Entspreche es für den Arbeitnehmer erkennbar dem Planungsinteresse des Arbeitgebers, längere Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist zu erfahren, wie sich der Arbeitnehmer entscheide, so verkürze dies nach der flexibleren Regelung des § 147 Abs. 2 BGB die Überlegungsfrist entsprechend den konkreten Umständen des Einzelfalles. Im übrigen bestünde für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer expliziten Fristsetzung für die Annahmeerklärung gem. §148 BGB.

Ob der Arbeitnehmer mangels Fristsetzung durch den Arbeitgeber gem. § 148 BGB die volle Kündigungsfrist oder eine kürzere Regelfrist als Überlegungsfrist ausschöpfen könne, oder ob dem Planungsinteresse des Arbeitgebers stets dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass der Arbeitnehmer seine Entscheidung, ob er zu den neuen Arbeitsbedingungen weiter arbeiten solle, eine angemessene Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist mitzuteilen habe, hat der Senat offen gelassen. Jedenfalls könne der Arbeitgeber, der lange vor dem Zeitpunkt kündigt, zu dem er unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist noch hätte kündigen können, regelmäßig nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer die existentielle Entscheidung, ob er sein Arbeitsverhältnis aufgebe oder zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter arbeite, in kürzester Frist treffe. Es müsse dann ausreichen, dass der Arbeitnehmer zu dem Änderungsangebot noch vor dem Tag Stellung nimmt, an dem Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist letztmalig zum Kündigungstermin hätte kündigen können. Der Planungssicherung des Arbeitgebers sei regelmäßig hiermit Rechnung zu tragen.

Hinweis:

Eine generelle Anwendung der Frist des § 2 S. 2 KSchG - auch für die Entscheidung ob Fortführung zu neuen Bedingungen oder Beendigung - hätte dem Interesse an der Rechtssicherheit entsprochen. Will der Arbeitgeber zuverlässig und schnell erfahren, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt oder ob er geht, so bleibt ihm zukünftig nur der Weg, dem Arbeitnehmer gem. § 148 BGB eine Annahmefrist zu setzten, mit der Folge, dass er eine spätere Annahme seines Angebots auf Fortsetzung zu geänderten Bedingungen ablehnen werde und es bei der Beendigung verbleibt.

 

 

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