Das Gesetz gibt den Arbeitnehmern das Recht, sein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu verändern, indem der Arbeitgeber dem Begehren nur entgegentreten darf, wenn betriebliche Bedenken entgegenstehen. Fraglich aber ist oft, wie die Lage der so verkürzten Arbeitszeit aussehen soll. Im Handel beispielsweise ist stets Interesse an Teilzeitkräften im Spätdienst und an Wochenenden - was der Arbeitnehemer meist nicht möchte.
Hierzu - zum Ablauf der Beantragung - entschied das BAG wie folgt:
Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift "soll" er "dabei" die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich für das Gericht:
1. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt - oder sonst auf Verkürzung verzichtet.
2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll - muß dann aber ggf. die Bestimmung des Arbeitgebers hinnehmen.
3. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
In dem vom Neunten Senat entschiedenen Rechtsstreit ging es um das Teilzeitverlangen einer Arbeitnehmerin, die in einer Forschungsgruppe neben den dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern als einzige technische Assistentin tätig ist und ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25 Stunden verringern wollte.