BGH entscheidet zum Impressum

Neue Entscheidung des BGH: Nach zwei Klicks erreichbar und sofort auf der ersten Seite des Auftritts erkennbar muß das Impressum sein - andernfalls droht Schadensersatz und eine Abmahnung wegen Wettbewerbverstoßes.

Zur Erinnerung;

§ 6 Teledienstgesetz verlangt von jedem Auftritt im Internet - jedenfalls für gewerbliche Anbieter - folgende Angaben:

     

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

  • soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer

  • soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist (Hinweis der Redaktion: Hier sind Freie Berufe gemeint, in denen die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung besonders geschützt ist!), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

     

  1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

  2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

  3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

     

  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
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