Neue Entscheidung des BGH: Nach zwei Klicks erreichbar und sofort auf der ersten Seite des Auftritts erkennbar muß das Impressum sein - andernfalls droht Schadensersatz und eine Abmahnung wegen Wettbewerbverstoßes.
Zur Erinnerung;
§ 6 Teledienstgesetz verlangt von jedem Auftritt im Internet - jedenfalls für gewerbliche Anbieter - folgende Angaben: