Was ist verwirklicht, was geplant ?

2002 gewann die SPD die Bundestagswahlen mit dem Anspruch einer geänderten Arbeitsverwaltung (Arbeitsämter) und inhaltlichen Änderungen durch die Hartz-Kommission. 2003 wurden Gesetze verabschiedet, die das Arbeits- und Sozialrecht nur wenig veränderten. Hartz und Rürup sollten nun alles richten - Lockerung des Kündigungsschutzes .... so sieht es bisher nicht aus .... und weiter Verschärfung des Arbeitlosenrechts sowie eine Gesundheits- und Rentenreform sollen noch dieses Jahr folgen.

Ziel: Statt 4,6 Mio. Arbeitslose jetzt sollen es 2005 nur (unter) 2 Mio sein.

Hartz I änderte die Gesetze zum 1.1.2003 (betreffend Arbeitsämter (Personal Service Agenturen) und nun zum 1.4.2003 - einiges aber wirkt erst ab 1.7.2003. Zu diesen neuen und alten Gesetzen insgesamt:

Ich AG

Leider zum Unwort des Jahres gewählt meint § 421 I SGB III lediglich ein Existenzgründungszuschuß - jedoch für die, die einen Jahresgewinn unter 25.000,-- € erzielen und niemanden (außer Familienangehörige) beschäftgen. Also eher keine Konkurrenz zu bestehenden Betrieben des Handwerks.

Scheinselbständigkeit

Die Vermutungsregelung (3 von 5 Kreterien reicht) ist abgeschafft. Daher muß ab sofort die LVA/BfA beweisen, daß der Betreffende ein Arbeitnehmer und nicht selständig ist. § 7 IV SGB IV.

Zeitarbeitnehmer/Leiharbeitnehmer

Problem des Gleichheitsgebots der Bezahlung wie die anderen orginären Mitarbeiters des Entleihers. Pflicht des Verleihers. Folge Kosten des Leiharbeitnehmers sind nicht geringer, als eigene Arbeitnehmer.

Geringfügig Beschäftigte

Ab 1.4.2003 ist die Grenze 400 € statt 325 € - die 15 Stunden-Grenze entfällt. Hartz hatte 550 € vorgeschlagen.

Pauschale ( 25 %) jedoch mit Zusammenrechnung - neu - Haupt und Nebenjob bzw. verschdn. Nebenjobs bei einer Pauschalversteurung. Bisher war die Summe entscheidend - jetzt ist ein Job jedenfalls Pauschal machbar. Bei Übersteigen - ebenfalls neu - ist bis 800 € (also ab 400,01 €) progressiv lt. Tabellen Steuer und Abgaben zu leisten. Bisher ein Cent mehr machte alles pflichtig.

 

 

Hinweis:

Die IKK stellt einen "Gleitzonen-Rechner" zur Verfügung.

 

befristete Arbeitsverhältnisse

Mit älteren Arbeitnehmern war eine sachgrundlose - und nur um die geht es - Befristung ab 58. Lebensjahr möglich.

Aber Achtung: Nie mit einem bereits im Betrieb jemals tätig gewesen ist.Dies gilt für alle Befristungen ohne Sachgrund.

Weiter gab es die Möglichkeit bei Neueinstellung auf zwei Jahre Gesamtzeitraum eine oder bis zu 3 Befristungen - aber bitte schriftlich und vor Ablauf der jeweiligen Befristung - verlängerbar zu vereinbaren und es gab den Lehrling nach der Prüfung - vor Arbeitsbeginn und schriftlich - eine Befristung zu vereinbaren - keine Verlängerung möglich.

Neu: Seit 1.1.2003 schon ab 52. Lebensjahr möglich ist die Befristung vorerst bis 2006 (31.12.) möglich. Nicht möglich, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang mit Vorbeschöäftigung besteht - welches unwiderleglich bei Vorbeschäftigung weniger als 6 Monate anzunehmen ist. Also umgekehrt sind "Wiedereinstellungen" befristet möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind - Ausnahme zur Regel oben.

Neue Anforderungen für Arbeitslose

Nein - das folgende trifft den Arbeitgeber der kündigt:

Ab 1.7.2003 hat sich der Gekündigte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit - nach dem Ausspruch der Kündigung als arbeitssuchend zu melden.

Dies klingt an sich richtig. Bis zu 30 Tage Sperrfrist - für jeden verlorenen Tag einen Tag gesperrt - kann verhängt werden. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber: Aus dem rechtlichen Institut der Füsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, jedem Arbeitnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er sich sofort suchend melden muß.

Nebenerfolg der Regelung: Betrügerische Rückdatierungen der Kündungen sind nicht nur strafbar, sondern auch nicht mehr sinnvoll.

 

 

Siehe auch Hinweispflicht !

 

Sonderprobleme

Bisher nicht beachtet ist die Verbindung der neuen Gesetze untereinander: Was ist mit dem Mitarbeiter, der befristet auf - sagen wir mal - drei Monate bei Ihnen ist. Muß er sich arbeitssuchend melden ? Das Gesetz sagt, daß er sich frühestens drei Monate vor Kündigungszeitpunkt melden soll - sonst die o.g. Sperre. Er weiß nicht, ob der Vertrag verlängert wird (max. 2 Jahre möglich).

Weitere Änderungen

Der Vollständigkeit halber sei Aufgezählt die Pflicht des Arbeitslosen zum Umzug zum Arbeitsort, das Kombi-Lohn-Model für ältere Arbeitnehmer, die geringeren Lohn hinnehmen und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeitgabe für die gekündigte Mitarbeiter - die ohnehin tarifvertraglich im Metallhandwerk vorgesehen war.

 

www.edvschmidt.de