Ein Datenschutzbeauftragter ist in 3 Fällen zu bestellen,

     

  1. bei geschäftsmäßiger Datenverarbeitung
  2. bei Kundenverhaltensbezogener Verarbeitung
  3.  wenn mind. fünf Arbeitnehmer mit der
    automatisierten Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 Davon dürfte nur ein kleiner Teil unserer Betriebe betroffen sein, auch wenn sowohl die automatisierte Datenverarbeitung als
auch die Beschäftigung mit der Datenverarbeitung sehr weit zu verstehen sind.
Unter „automatisierter Datenverarbeitung“ versteht das BDSG jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person (Betroffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten. Die in den Betrieben zum Einsatz kommenden Systeme erfüllen diese Voraussetzung vermutlich. Bereits bei der Eingabe von Namen und Anschrift handelt es sich um Datenerhebung. Schon die anschließende Speicherung ist Verarbeitung.

Dennoch beschränkt sich die Zahl der Mitarbeiter, die mit dieser Aufgabe betraut sind in aller Regel. Soweit nun mehr als 4 Mitarebeiter diese Aufgabe haben, so ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen und zwar nach bestimmten Rgeln nach dem BDSchG.

Näheres und Vordrucke hier.

www.edvschmidt.de