BGH

Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

Bei der Vertragsgestaltung mit Kunden bieten sich im Baubereich die VOB und das BGB an. Bisher galt der Grundsatz, dass ohne besondere Vereinbarung stets das BGB gilt und nur bei bindender Vereinbarung die VOB oder im Nichtigkeits- bzw. Nichtanwendbarkeitsfalle das BGB als „Auffangregelung“ zur Anwendung kommt. Weiter hat die Rechtsprechung anerkannt, dass Regelungen der VOB nicht der Inhaltskontrolle des nach §§ 307 ff. BGB unterliegen, sondern nur dann insgesamt ohne Anwendung bleibt, wenn von auch nur einer Regelung der VOB abgewichen wird.

Nunmehr hat des Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus diesem Jahr davon abweichend entschieden, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Eine Privilegierung des Klauselwerks ist nicht gerechtfertigt. Es verbleibt die genannte „alte“ Anwendbarkeit bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Der BGH hat es zwar mit Urteil von 1982 als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist nämlich der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite im DVA erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.

Eine Entscheidung in der Sache, also zu den beanstandeten Klauseln selbst, konnte der Senat des Bundesgerichtshofes nicht treffen. Insoweit ist eine Entscheidung durch die Vorinstanz vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind.

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