Arbeitslosenversicherung jetzt auch freiwillig
Wer Angehörige mit Pflegestufe I bis III nach dem SGB XI mit einem zeitlichen Aufwand von wenigstens vierzehn Stunden wöchentlich pflegt, für mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig arbeitet oder im Ausland außerhalb der EU oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz eine Beschäftigung ausübt, kann sich ab dem 1.2.2006 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter versichern.
Zeiten dieser freiwilligen Versicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld heran gezogen werden. Diese Personen müssen innerhalb der letzten zwei Jahre unmittelbar vor der freiwilligen Weiterversicherung zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder eine Entgeltersatzleistung, wie z. B. Arbeitslosengeld, bezogen haben.
Wer bereits selbständig ist, einen Familienangehörigen pflegt oder sich im Ausland befindet, fällt unter die Übergangsregelung. Hier kann der Antrag bis zum Jahresende 2006 gestellt werden.
Alle anderen Personen müssen den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit stellen, in dessen Bereich sie wohnen. Für Personen, die im Ausland beschäftigt sind, ist die Agentur des letzten Wohnsitzes zuständig.
Anträge können bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (z.B. Berlin Mitte, Charlottenstraße 87 – 90, Zimmer 343c (Altbau) ohne Terminvereinbarung, Telefonnummer 030- 5555 99 3468 oder - 3469) gestellt werden.
Eine freiwillige Versicherung zur Arbeitslosenversicherung gab es bislang noch nie und ist im Rahmen der „Hartz-Gesetzgebung“ ermöglicht worden.