Im Einkauf liegt der Verlust

Seit einiger Zeit steigen die Stahlpreise und die Preise für Metallfertigteile in einer Weise, wie sie es die allgemeine Konjunktur kaum ewrwarten läßt. Grund hierfür sei angeblich eine besondere Nachfrage in China und die jahrelange Abbauphase in Europa.

Was tun mit den ausgesandten Angeboten ?

Grundlage aller Kalkulation ist selbstverständlich der Materialpreis "Stahl, Eisen, Buntmetalle" in Handelsgrößen. Folglich sind die Angebote in vielen Fällen auch schon von letzter Woche unrealistisch, denn bei Zuschlag ist der Verlust vorprogrammiert.

Zu unterscheiden ist der Vertrag mit privaten Nachfragern von denen der öffentlichen Hand - zu letzterem sind Regelungen getroffen.

A. Aufträge der öffentlichen Hand

Wenn Sie sich als Mitglied engeloggt haben, finden Sie den vollen Wortlaut am Ende des Beitrags !!

Soweit Sie nicht als Mitglied "drin" sind, hier die Kurzversion.

B.Aufträge privater Nachfrager

Es bleiben folgende Wege:

     

  1. widerrufen Sie Ihr Angebot vor "Zuschlag" bzw. "Annahme" des Angebots vom Auftraggebers,  um diese Verluste zu vermeiden.
  2. formulieren Sie in Ihrem Angebot
    •  

    • entweder "Angebot freibleibend" in der Position Materialpreis
    • oder vereinbaren Sie eine Preisgleitklausel 
    • oder schreiben Sie "An das Angebot bleibe ich binnen einer Frist von 14 Tagen seit Zugang dieses Angebots gebunden."
  3. verhandeln Sie vor Vertragsschluß nach - allerdings mit Geschick, denn rechtlich wird das schon schwieriger.
    Argumente sind § 9 Nr. 2 VOB/A und § 313 BGB - ungewöhnliches Wagnis und Wegfall der Geschäftsgrundlage .
  4. wägen Sie nach Vertragsschluß ab, was teuerer kommt - das "Herauskaufen" aus dem Vertrag oder deren Erfüllung. Versuchen Sie auch hier, nachträglich eine Stoffpreisklausel einzubringen.

Die Juristen kennen den "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Seit der Schuldrechtsreform 2002 gibt es nur noch den Rücktritt mit der Folge des Schadensersatzes bei Verschulden. Die Zumutbarkeit, an den Vertrag gebunden zu bleiben ist bei einem Drittel höheren Materialeinkaufspreis möglicherweise erreicht - was aber die Gerichte tatsächlich dann urteilen ist ungewiss. Also ist die Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur dann entfallen, wenn es keinen Stahl mehr gibt.

Nach § 9 Nr. 2 VOB/A ist es unzumutbar ohne Zulieferpreise selbst Preise abzugeben: Ungewöhliches Wagnis für Umstände, auf die Unternehmer keinen Einfluß hat.

 

www.edvschmidt.de