Was ändert sich konkret ab dem 1. April 2005?

- Ausbildungsaufenthalt im Ausland kann auf die Ausbildungszeit angerechnet werden
- Teilzeitausbildung zu beantragen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
- Probezeit kann die Probezeit künftig maximal vier, statt bislang höchstens drei Monate dauern.
- Prüfungsausschüsse können künftig zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen
- Es können künftig mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Vorbewertung von Prüfungsleistungen beauftragt werden.
- Externe können künftig zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig waren
- Gestreckte Prüfung als Regelfall: Kann ein Prüfungsteilnehmer unverschuldet nicht an Teil 1 der Prüfung teilnehmen, werden beide Prüfungsteile gemeinsam durchgeführt.
- Der Ausbildungsbetrieb hat künftig einen Anspruch auf Mitteilung der Prüfungsergebnisse der Gesellenprüfung,
- Beim Gesellenprüfungszeugnis kann künftig eine englische und französische Übersetzung beigefügt werden. Darüber hinaus kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen vermerkt werden: Antrag des Junggesellen.
- Katalog von Regelungsoptionen für Neuordnungen der Berufe... u.a. Stufen durch Anrechnung: Erstvertrag zum Abschluß durch „Zwischenprüfung“ und Option zur Fortführung zur Gesellenprüfung in zweitem Ausbildungsvertrag – z.Zt. noch nicht in unseren Berufen.

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